Dem Vorhabenträger wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von rund 150 m erteilt. Das Baugrundstück liegt in ca. 270 m Entfernung von einem Wohnhaus, das mehrere zur Windkraftanlage hin ausgerichtete Aufenthaltsräume hat. Der dort ansässige Nachbar erfuhr von der Genehmigung, als die Windkraftanlage bereits zu einer Höhe von 85 m montiert war. Er meinte, die Windkraftanlage habe für ihn optisch bedrängende Wirkung, und erhob deshalb Klage.
Zu Recht! Das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24.06.2010) führt aus, der Genehmigungsbescheid verstoße gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Bei der Prüfung eines solchen Verstoßes wegen optisch bedrängender Wirkung sei stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände erforderlich. Dabei ließen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen aber grobe Anhaltswerte anhand des Verhältnisses der Anlagengröße zum Abstand zum Nachbarn prognostizieren. Da der Abstand hier das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage deutliche unterschreite, sei demnach eine optisch erdrückende Wirkung zu vermuten. Dies sieht das Gericht durch die sich anschließende Einzelfallprüfung bestätigt. Dabei berücksichtigt es die Sichtbeziehungen vom Wohnhaus zur Anlage, den Blickwinkel zur Rotorfläche, die Nähe der Anlage zur (Wohn-)Nutzung, die Ausrichtung der Räumlichkeiten und des Gartens, die Möglichkeiten zur architektonischen Selbsthilfe (Umlegung von Aufenthaltsäumen, um Sichtbeziehungen auszuweichen) sowie die Abschirmungsmöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück durch Anpflanzungen. Schließlich führt das Gericht aus, dass der Abwehranspruch auch im Außenbereich bestehe. Zwar müsse dort grundsätzlich mit der Errichtung privilegierter Vorhaben – z. B. einer Windkraftanlage und ihren typischen Begleiterscheinungen (Lärm, Schattenwurf etc.) gerechnet werden. Nicht hinnehmen müsse ein Nachbar aber, dass eine Anlage so nahe an seine bestandsgeschützte Wohnbebauung heranrücke, dass es zu einer optisch bedrängenden Wirkung komme.
Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Die aufgestellten „groben Richtwerte“ zur Abstandszahl ermöglichen eine leichte erste Orientierung für die Rechtsanwendung. Die sodann geprüften individuellen Kriterien erlauben einen Rückschluss, was bei der erforderlichen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen ist. Damit gibt das Gericht wertvolle Hinweise, wie Nachbarkonflikte künftig von vorneherein vermieden werden können. Vorhabenträger sollten dies berücksichtigen. Betroffene Nachbarn können anhand des Urteils schnell sondieren, ob ein Abwehranspruch besteht.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt W. Quensell, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Verwaltungsrecht, Wirtschaftsmediator