Werklohn und Werkvertrag: das müssen Sie wissen- Anwaltskanzlei Quensell & Kollegen

Werklohn und Werkvertrag: das müssen Sie wissen

Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer zur Herstellung eines Werks, während der Besteller die vereinbarte Vergütung leisten muss. Rechtliche Konflikte entstehen bei Mängel, Nachträge oder Gewährleistung.

 

Für eine schlüssige Werklohnklage existieren bestimmte Anforderungen.

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Kontaktieren Sie Ihren Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht, um sich zum Thema Werklohn beraten zu lassen.

Mit unserer langjährigen Erfahrung und über 1000 Gerichtsverfahren sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Was sind Werklohn und Werkvertrag?

Der Werklohn beschreibt die Vergütung für einen Werkvertrag. Der Werkvertrag ist in § 631 BGB und der VOB/B geregelt. Ein häufiges Problem in der Praxis ist die Verweigerung des Bauherren, den Werklohn zu bezahlen.

 

Der Bauunternehmer will den Vergütungsanspruch durchsetzen. Besteller und Auftragnehmer können den Werklohn grundsätzlich frei aushandeln. Einschränkungen ergeben sich aus Honorarordnungen und typischen Vergütungen für Bauleistungen. Manchmal ist der Werklohn eine pauschale Summe für die Erstellung eines Bauwerks.

 

Beim Bauvertrag, Ingenieurvertrag und Architektenvertrag handelt es sich um Werkverträge im Sinne des § 631 BGB.   

Werkvertrag: Fälligkeit und Rücktritt

Beim Werkvertrag hängt die Fälligkeit des Werklohns von der Fertigstellung, der Abnahme des Werks ab. Gem. § 641 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werks fällig. Der Auftraggeber muss das Werk somit erst abnehmen, bevor der Vergütungsanspruch fällig wird.

 

Rücktritt und Kündigung des Werkvertrags sind nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Wenn Ihr Werk mit einem erheblichen Mangel versehen ist, sollten Sie dieses nicht abnehmen und den Mangel als Vorbehalt geltend machen.

 

Andernfalls wäre der Werklohn fällig. Bei Fragen zu Fälligkeit, Abnahme, Gewährleistung und Vergütung inkl. Nachträgen stehe ich Ihnen als Ihr Experte für Baurecht und Architektenrecht zur Verfügung.

Werkvertrag und Werklohn: Kündigung von Auftragnehmer und Besteller

Ein Anspruch auf Vergütung besteht, wenn Sie den Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung. Folge ist eine sofortige Beendigung der vertraglichen Beziehung.

 

Ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt es nach Fristsetzung mit Androhung der Kündigung, wenn die Fortsetzung ist unzumutbar. Nur in Ausnahmefällen ohne Fristsetzung.

 

Beispiele für den wichtigen Grund einer außerordentlichen Kündigung sind schuldhafte Verstöße eines Vertragspartners gegen die vertraglichen Pflichten.

Mängel und Gewährleistung

Der Werkvertrag zielt auf die Herstellung eines bestimmten Werks ab. Der Unternehmer muss dieses Werk frei von Mängeln (Sach- und Rechtsmängel) beschaffen. Sofern ein Mangel vorliegt, hat der Besteller Gewährleistungsrechte.

 

Der Besteller des Werks kann Nacherfüllung vom Unternehmer verlangen. Diese kann der Unternehmer nur verweigern, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten drohen.

 

Zugleich besteht das Recht, den vereinbarten Preis zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Möglicherweise gibt es auch Schadensersatzansprüche. Eine Prüfung durch Ihren Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht ist unabdingbar, um Ihre Ansprüche gezielt durchzusetzen.

Nachträge anzeigen

Beim Nachtrag handelt es sich um eine Änderung des Vertrags. Grundsätzlich legt das deutsche Zivilrecht den Grundsatz fest, dass Sie Verträge einhalten müssen. Beim Werkvertrag sind insbesondere im privaten Baurecht Nachträge zulässig. Denn in der Praxis ist es häufig nicht möglich, die konkrete Leistung bei Vertragsschluss festzulegen.

 

Technische Voraussetzungen können Änderungen ergeben. Zudem sind zusätzliche Wünsche des Auftraggebers keine Seltenheit.

 

Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertragsinhalt zu ändern. Dies ergibt sich bei Bauverträgen aus $ 650b BGB, ansonsten aus dem Grundsatz nach Treu und Glauben.

Werklohnklage einreichen

Wenn Bauherren die Vergütung für den Bauunternehmer nicht bezahlen, kann der Bauunternehmer eine Werklohnklage einreichen. Dabei sollten Sie immer berücksichtigen, dass bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen.

 

Die Werklohnklage ist nur schlüssig, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  • Werkvertrag liegt vor
  • Leistung erbracht
  • Abnahme der erbrachten Leistung
  • prüffähige Rechnung

Die Erfolgsaussichten einer Werklohnklage hängen von der Einhaltung dieser Anforderungen ab. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht kann ich Ihnen gerne helfen, Ihre Ansprüche aus dem Werkvertrag vor Gericht geltend zu machen oder eine Werklohnklage abzuwehren.

 

Dank meiner langjährigen Erfahrung im Werkvertragsrecht und mit über 1000 Gerichtsverfahren stehe ich Ihnen kompetent und leidenschaftlich mit Rat und Tat zur Seite.

Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch mit Ihrem Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht! In einem persönlichen Gespräch, gerne telefonisch und / oder per Videokonferenz prüfen wir Ihre Ansprüche aus Werkvertrag.

 

Wir beraten Sie, erstellen Risikoanalysen und verhandeln für Sie außergerichtlich und vertreten Sie vor Gericht.

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